"EU-Verfassungsentwurf - Diktatur der Konzerne"

Frankfurt, 16. 6. 2007

Nach Presseberichten planen Merkel und Sarkozy nicht mehr, den Entwurf der EU-Verfassung "durchzupeitschen". Statt dessen scheinen sie einen Vorschlag der Bertelsmann-Stiftung aufzugreifen. Danach soll die Verfassung in kleine Teile zerstückelt werden und durch viele einzelne Verträge in Kraft treten. Das hat aus ihrer Sicht den Vorteil, dass keine Volksabstimmung nötig ist, und dass manches davon unbeachtet von der breiten Öffentlichkeit festgeschrieben werden kann. Trotzdem kann man davon ausgehen, dass die wesentlichen Teile des jetzigen Verfassungsentwurfs vereinbart werden. Vieles davon ist ja heute schon gängige Praxis.

1. Entscheidungsstruktur der EU

Der Verfassungsentwurf will die jetzige Entscheidungsstruktur in der EU bis auf kleine Änderungen festschreiben. Dabei muss man die historische Entwicklung im Auge behalten. Zu Beginn beschränkte sich die Zusammenarbeit auf die Produktion und den Handel mit Kohle, Stahl und auf die Atomkraft. Als sich die gemeinsame Politik auf immer mehr Gebiete ausdehnte, entsandten die Mitgliedsländer Kommissare, die für jeweils einen Bereich zuständig waren. Diese Kommissare wurden im Lauf der Zeit unabhängiger und mächtiger. Das EU-Parlament wurde erst später eingerichtet.

Heute hat die EU fünf Organe: Den Europäischen Rat, den Ministerrat, das EU-Parlament, die Kommission und den Europäischen Gerichtshof. Letzterer spielt in der täglichen Politik nur eine indirekte Rolle, indem er in seinen Urteilen die Regeln für die Arbeitsweise der EU präzisiert und weiterentwickelt.

Der Europäische Rat besteht aus den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten und dem Präsidenten der Kommission. Er legt die allgemeinen Ziele der EU fest und gibt die Impulse für deren Weiterentwicklung. Gerade in den letzten Monaten berichteten die Medien häufig über die Arbeit von Angela Merkel und ihre Initiativen, die sie als Ratspräsidentin zum Klimaschutz und zur Durchsetzung der EU-Verfassung ergriffen hat.

Der (Minister-) Rat besteht aus einem Fachminister aus jedem Mitgliedsstaat. Für jedes Thema, das verhandelt wird, treffen sich also unterschiedliche Minister. Der Rat stimmt gemeinsam mit dem EU-Parlament über die Gesetzesentwürfe der Kommission und über den Haushalt ab. Er legt die Leitlinien der Politik im jeweiligen Fachgebiet fest. Bekannt geworden ist die Entscheidung des Rats, in Europa die Grüne Gentechnik einzuführen, an der von deutscher Seite aus Renate Künast als Ministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mitgewirkt hat.

Das EU-Parlament hat zwar seinen Sitz in Brüssel, tagt jedoch auch in Straßburg. Jeder Abgeordnete muss mit seinen Hilfskräften regelmäßig zwischen Brüssel und Straßburg hin- und herpendeln.

Das Parlament hat als wichtigste Aufgaben

  • den Präsidenten der Kommission zu wählen,
  • über die Einsetzung und Abberufung der Kommission als Ganzes abzustimmen (es hat jedoch kein Vorschlagsrecht),
  • gemeinsam mit dem Ministerrat über den Haushalt abzustimmen, der von der Kommission ausgearbeitet wird, und einige Haushaltsposten selbstständig festzulegen,
  • über die Gesetzesentwürfe der Kommission abzustimmen. Dabei kann es unter Umständen sogar Gesetzesentwürfe verwerfen.

Diese Befugnisse sind jedoch wesentlich geringer, als sie ein Parlament üblicherweise besitzt, denn es kann nicht:

  • Gesetzesentwürfe einbringen (dieses Recht hat nur die Kommission),
  • über Außenpolitik und Handelsabkommen entscheiden,
  • einzelne "Regierungsakte" der Kommission verhindern,
  • über Krieg und Frieden entscheiden. Es muss nicht einmal vollständig über das Kriegsgeschehen unterrichtet werden.

So hat das EU-Parlament zwar viel zu reden, aber wenig zu sagen.

Die eigentliche Macht in der EU liegt in der Hand der Kommission. Sie

  • ist die Exekutive ("Regierung"),
  • führt den Haushaltsplan aus,
  • wacht über die Anwendung des EU-Rechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs,
  • verhandelt über Handelsabkommen,
  • formuliert die Gesetzesentwürfe.
  • Jedes Land bestimmt einen Kommissar. Die Kommission wird zwar vom EU-Parlament bestätigt bzw. abgelehnt. Trotzdem ist das keine demokratische Wahl, weil das Parlament kein Vorschlagsrecht hat und die Bevölkerung deshalb praktisch keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Kommission hat - im Gegensatz zu den Lobbys der internationalen Konzerne. Angesichts der enormen Machtfülle der Kommission ist das ein ernstes Problem. Man bedenke: Etwa 70 bis 80% aller neuen deutschen Gesetze sind nur Umsetzungen von Vorgaben der EU-Kommission in nationales Recht.

    2. Probleme des Verfassungsentwurfs

    Die Kommission missbraucht ihre Machtfülle, um Zeitungen wegen einer freundlichen Berichterstattung finanziell zu belohnen, und um kritischen Journalisten Schwierigkeiten zu bereiten.

    Da die Kommission nicht demokratisch gewählt wird, existiert auch keine Opposition, die sie kontrollieren und kritisieren könnte. Das Parlament hat zwar die Möglichkeit, die Kommission als Ganzes abzuberufen. Das ist jedoch eine extreme Maßnahme, die bisher nie ergriffen wurde. Ein einziges Mal kam es nach einer großen Korruptionsaffäre beinahe dazu. Die Kommission trat damals jedoch freiwillig zurück, bevor sie abberufen wurde.

    Der Verfassungsentwurf und die derzeitige Praxis in der EU kennen keine Gewaltenteilung. Die Kommission ist die Exekutive ("Regierung"), hat das alleinige Recht, Gesetze zu formulieren und überwacht die Anwendung des EU-Rechts ("unter der Kontrolle des Grichtshofs").

    Nach Montesquieu ist dies ein Kennzeichen von Despotismus. Mit einer demokratischen Verfassung hat das nichts mehr zu tun.

    Noch schlimmer ist die Tatsache, dass die Kommission zwar einen Stab von 33 000 Mitarbeitern beschäftigt. Das sind jedoch ausschließlich Verwaltungsfachleute. Für die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen, die über das reine Verwaltungsrecht hinausgehen, ist sie auf die Zuarbeit von Lobbygruppen angewiesen. Deshalb arbeiten in Brüssel rund 20 000 Lobbyisten, für die jährlich mehrere Milliarden Euro aufgewendet werden. Sie gestalten die EU-Politik ganz wesentlich mit. Das geschieht abseits von der Öffentlichkeit ohne Regeln und ohne Kontrolle.

    So ist es nicht verwunderlich, dass im Verfassungsentwurf ein Satz der Art: Alle Gewalt geht vom Volke aus fehlt. Er wäre auch mit den übrigen Regelungen und mit der derzeitigen Praxis unvereinbar, denn die Macht liegt nicht beim Volk, sondern bei den internationalen Konzernen. Hätte ein Beitrittsland Strukturen wie die EU selbst, so hätte es nicht die geringste Chance, aufgenommen zu werden.

    Obwohl die Lobbyisten meist fernab von der Öffentlichkeit arbeiten, ist ihre Tätigkeit an sich nicht geheim. Sie haben riesige Bürokomplexe mitten im EU-Viertel von Brüssel; einige stehen sogar auf öffentlichem Grund. Als Beispiel sei die Bertelsmann-Stiftung erwähnt, die im selben Gebäudekomplex residiert wie das Pressezentrum der EU und die Gesellschaft für Transatlantischen Handel.

    3. Folgen

    a) Wirtschaft

    Der größte Teil des Verfassungsentwurfs ist der Wirtschaft gewidmet. So umfasst Teil 1 des Entwurfs, der die Strukturen und Organe der EU festlegt, 41 Seiten. Teil 2 beschreibt die Menschenrechte auf 12 Seiten. Das sind ganze 2,5% der Verfassung!! Und Teil 3 mit den genaueren Bestimmungen zu den Politikbereichen, insbesondere zu Wirtschaft und Militär erstreckt sich auf 150 Seiten. Dazu kommen 272 Seiten Anhänge, Protokolle und Erklärungen. Sie machen immerhin 57% des Verfassungstexts aus. Dort stehen so "wichtige" Aussagen wie: "Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt" gehören zum Binnenmarkt (Anhang I Zur Verfassung, zu Art. III-226), die in einer Verfassung nichts zu suchen haben.

    Die neoliberale Wirtschaft erhält als allein zulässige Wirtschaftsform Verfassungsrang. Damit werden Großkonzerne bevorzugt. Oberstes Ziel ist die "wettbewerbsfähige" Wirtschaft. Der Ausdruck "Soziale Marktwirtschaft" kommt zwar noch in Art. I-3 Abs. 3 in der Form "wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft" vor; im konkreten Teil III, insbes. in Art. III-177 ist jedoch nur noch vom "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" die Rede. Kernpunkte sind die Liberalisierung, Deregulierung und Privatisierung der Wirtschaft und der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

    Der Euratomvertrag ist Teil des Verfassungsvertrags. Daher müssen selbst Staaten wie Österreich oder Italien, die Kernkraft ablehnen, zur Förderung dieser Energieform beitragen - auch finanziell. Das verbilligt den Atomstrom aus Osteuropa, weil beispielsweise der Bau neuer AKWs durch billige Kredite subventioniert wurde und Verbesserungen bei der Sicherheit teilweise von der EU bezahlt werden.

    b) Soziales

    Die Sozialgesetzgebung wird völlig der Wirtschaft untergeordnet. Art. III-209 legt für die Förderung der Beschäftigung, sowie für Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen fest: "Zu diesem Zweck tragen die Union und die Mitgliedsstaaten bei ihrer Tätigkeit ... der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung."

    Das hat unmittelbare Auswirkungen: Es gibt keine Sozialverpflichtung von Eigentum mehr, die eine wesentliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes ist. Es gibt kein Recht auf Daseinsvorsorge, d.h. auf Sozialhilfe oder Rente. Statt dessen legt Art. II-94 Abs.3 fest: "Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,. die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten." Im Zusammenhang mit dem oben zitierten Art. III-209 heißt das, dass es den Mitgliedsstaaten nur so lange erlaubt ist, ihre Bürger sozial abzusichern, wie es die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft nicht wesentlich stört.

    Es gibt kein Recht auf Arbeit. Das Streikrecht wird zwar in Art. II-88 garantiert. Aber weitere Bestimmungen fehlen. So sind Einschränkungen, wie sie derzeit schon in Tschechien existieren, auch für die ganze EU möglich. Dort müssen die Namen der Streikenden drei Tage vor Streikbeginn der Firmenleitung vorgelegt werden. Man beachte, dass nach Art. I-18 ("Flexibilitätsklausel") die EU auch auf solchen Gebieten gesetzgebend tätig werden kann, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, falls sie das für nötig erachtet. Deshalb kann die bessere deutsche Gesetzgebung problemlos ausgehebelt werden. Dies wurde bereits mit der sog. Bolkestein-Richtlinie versucht.

    Das Recht auf Bildung wird zwar in Art. II-74 genannt. Aber nur der "Pflichtschulunterricht" muss kostenlos sein. Da staatliche Leistungen nur dann kostenlos erbracht werden dürfen, wenn dadurch kein Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, bleibt die Wahl, entweder alle privaten höheren Schulen und Universitäten kostendeckend zu subventionieren, oder auch für staatliche Schulen volles Schulgeld zu verlangen (Art. III-166). Ungeklärt ist, ob der Staat überhaupt Einfluss auf die Lehrinhalte privater Bildungseinrichtungen nehmen kann.

    Ein besonders finsteres Kapitel in der EU-Verfassung ist die Todesstrafe. Sie wird zwar grundsätzlich abgeschafft (Art. II-62 (2)). Aber es gibt Ausnahmen: Versteckt in den "Erläuterungen zur Charta der Grundrechte" findet man (Titel 1, Artikel 2), dass ein Staat in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen kann, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Außerdem heißt es dort: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... einen Aufruhr oder einen Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen." Diese Formulierung hätte 1989 die Pläne Honeggers legitimiert, die Montagsdemonstrationen durch das Militär niederschießen zu lassen. Ein anderes Beispiel aus jüngerer Zeit: Würden die Massenproteste gegen die Bolkestein-Richtlinie als Aufruhr bezeichnet werden?

    c) Militarisierung

    Die geplante EU-Verfassung ist wohl die einzige Verfassung der Welt, die Kriegsgründe (außer der reinen Verteidigung) explizit nennt. Sie werden in Art. I-41 Abs. 1 und Art. III-309 aufgeführt: Friedenssicherung, Konfliktverhütung, Stärkung der internationalen Sicherheit, Krisenbewältigung und Bekämpfung des Terrorismus. Die Kampfeinsätze hierfür können auch außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Staaten durchgeführt werden. Da beinahe jeder Angriffskrieg als "Krisenbewältigung" oder "Konfliktverhütung" bezeichnet werden kann, steht dieser Teil der EU-Verfassung im klaren Widerspruch zum deutschen Grundgesetz, das Angriffskriege unter Strafe stellt.

    Damit die EU diese Kriege führen kann, ist in Art. I-41 Abs.3 festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten "ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet ..." Diese Verteidigungsagentur wurde vor kurzem gegründet, obwohl die Verfassung noch nicht in Kraft ist.

    Bemerkenswert ist, dass in Zukunft kein Parlament mehr über Krieg und Frieden entscheidet, weder der Bundestag, noch das EU-Parlament. Dieses Recht hat der Ministerrat, der in den meisten, jedoch nicht in allen Fällen einstimmig abstimmen muss. Seine Beratungen und Sitzungen können unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

    Die ursprüngliche Idee der Europäischen Gemeinschaft war es, eine Union zu bilden, die die kriegswichtigen Wirtschaftsbereiche wie Energie und Stahl unter ein gemeinsames Dach stellt und so den Frieden sichert. Heute hat sich dieses Ziel in sein Gegenteil verwandelt. Die EU soll eine Militärmacht bilden, die ihre Interessen überall in der Welt durchsetzen kann.

    Noch ist es nicht zu spät. Einige europäische Regierungen wie die polnische widersetzen sich vehement diesem Verfassungsentwurf. Es hängt auch von uns ab, ob wir schweigen, oder unseren Protest laut hinausschreien:

    Wir fordern ein friedliches, soziales und demokratisches Europa.