Auf Grund eines Beschlusses der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) haben der Bundesvorsitzende der ödp, Prof. Dr. Buchner, und das Mitglied des ödp-Bundesvorstands, Richter a. D. Hermann Striedl, gegen den Zustimmungsvertrag zum Reformvertrag der Europäischen Union Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde der beiden ödp-Mitglieder war deshalb erforderlich, da die ödp als Partei in diesem Fall nicht klageberechtigt ist, so dass die beiden Verfasser als deutsche Bürger, die in ihren Rechten verletzt sind, klagen.
Zum Beschluss der ödp, gegen den Zustimmungsvertrag zu klagen, kam es aus folgenden Gründen: Von jeher ist die ödp entschiedene Anhängerin eines europäischen Bündnisses, in dem die europäischen Staaten im Interesse des Friedens (nicht nur unter den Bündnisstaaten, sondern für den Weltfrieden), der gegenseitigen Unterstützung, des gegenseitigen Wohlergehens zusammenarbeiten.
Alle Versuche, auf demokratischem Weg (unter Beteiligung der europäischen Bürger) ein derartiges Europa zu schaffen, wurden von den Regierungen, insbesondere auch von den deutschen Regierungschefs, ständig unterlaufen. Einziger Beweggrund auf Betreiben der Großkapitals und der großen Konzerne ist die Schaffung eines zentralistischen Bundesstaats EU als Wirtschaftsgroßmacht unter Ausschaltung der nationalen Hoheitsrechte und unter Umgehung der nationalen Verfassungsgrundsätze. Alle Versuche und Angebote der ödp, ebenso der Bürgerbewegungen wie „Mehr Demokratie“,„Attac“, „pax christi“, die Bürger der EU-Staaten einzubinden und mitzuwirken, um eine demokratische EU zu schaffen, blieben unbeachtet.
So sieht die ödp als einzige Hoffnung und Chance, einverfassungsgerechtes Europa im Interesse aller Bündnisbürger zu schaffen, die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Gericht hat in der Vergangenheit ständig bewiesen, dass es das Grundgesetz und die Verfassungsrechte der deutschen Bürger ernst nimmt, wobei es dem parteipolitischen „mainstream“ keinen besonderen Wert zumisst.
Die Verfassungsbeschwerde von Striedl ist hauptsächlich darauf gestützt, dass die EU zwischenzeitlich durch die Erlangung aller wesentlichen nationalen Hoheitsrechte selbst den Status eines Staates (Bundesstaat) erreicht hat, was gegen Art. 20 in Verbindung mit Art. 79 Abs.3 GG verstößt (so das Maastrichturteil des Bundesverfassungsgerichts), während die Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. Buchner viel weitergefächert ist und die Verstöße des Reformvertrags gegen Grundgesetznormen und internationale völkerverpflichtende Grundrechte nachweist.
Die Links zu den Klageschriften:
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