Der Vertrag von Lissabon ändert die beiden Verträge, die die Grundlage für die heutige EU bilden: Den „Vertrag über die Europäische Union“, kurz „EU-Vertrag“ oder „Vertrag von Maastricht“ (abgekürzt EUV), und den „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“, der jetzt in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ umbenannt wird. Wie der Name sagt, enthält letzterer detaillierte Bestimmungen über die einzelnen Politikfelder, während der EU-Vertrag die Grundstrukturen festlegt.
Verfasst von Prof. Dr. Klaus Buchner
Im Vertrag von Lissabon werden der Europäischen Union neue Kompetenzen übertragen. Besonders wichtig ist, dass für die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ in Zukunft nur noch die EU zuständig sein soll. Sie umfasst den gesamten Bereich der Außenpolitik, der Verteidigung und der Rüstungspolitik. Dies wird unten unter Nummer 3 dargestellt. Aber auch in anderen Politikbereichen ergeben sich durch den Lissabon-Vertrag u.a. folgende neue Übertragungen von wichtigen Hoheitsrechten:
Außerdem kann die Europäische Union Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik ergreifen. Es bleibt jedoch nicht bei den hier aufgeführten Übertragungen von Souveränitätsrechten. Denn der Lissabon Vertrag ermöglicht durch die sog. „Flexibilitätsklausel“, dass die Zuständigkeiten der Union weitestgehend ausgedehnt werden können. Das muss allerdings jeweils der Ministerrat einstimmig beschließen, und das EU-Parlament muss dem zustimmen. Somit birgt der Lissabon Vertrag die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik noch weit mehr von ihrer Souveränität aufgibt, als im Lissabon Vertrag explizit aufgeführt ist.
Mit den erweiterten Kompetenzen, die der Vertrag von Lissabon auf die EU übertragen wird, nimmt diese mehr und mehr die Gestalt eines Bundesstaats an. Das wäre kein Problem, wenn die EU wenigstens die elementarsten demokratischen Prinzipien verwirklichen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, wie ein Blick auf die Struktur der EU-Organe zeigt:
Die Gesetzgebung des EU-Parlaments, die nur gemeinsam mit dem Rat ausgeübt werden kann, beschränkt sich auf die Zustimmung bzw. Ablehnung der meisten Gesetze. Neue Gesetzesentwürfe einbringen oder auch nur Formulierungen ändern kann das Parlament nicht. Bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich Übereinkünften mit Nicht-EU-Staaten, hat es nur eine beratende Funktion. Es wird nur in großen Abständen über die aktuelle Lage informiert. Auch bei Entscheidungen über Krieg und Frieden hat es kein Mitspracherecht – ebenso wie die Parlamente der Mitgliedstaaten. Diese Entscheidungen fällt der Rat zusammen mit dem Hohen Vertreter in geheimer Sitzung.
Ähnlich verhält es sich mit den Haushaltsbefugnissen. Das Parlament kann zwar über den gesamten Haushalt abstimmen, aber nur in wenigen Teilbereichen den Haushalt selbst aufstellen.
Der Vertrag von Lissabon legt auch für einige neue Politikfelder ein Mitentscheidungsrecht des Europäischen Parlaments (zusammen mit dem Rat) fest – vor allem in den neu auf die Union übertragenen Hoheitsrechten, z.B. Visa, Asyl, Einwanderung, Datenschutz, Schutz des geistigen Eigentums, Gesundheit, Forschung, Energie, Tourismus, Katastrophenschutz, humanitäre Hilfe, Verwaltungszusammenarbeit, jedoch nicht bei der Terrorbekämpfung und bei der Verpflichtung zur Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten. In einigen Bereichen, in denen die Union bisher schon zuständig war, erhält das EU-Parlament jetzt ebenfalls zusammen mit dem Rat ein Mitentscheidungsrecht, z.B. für die Landwirtschaft, Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Verkehr, Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik, Elemente einer Sozialpolitik, Förderung von Kultur, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt.
In den wichtigen Bereichen Wirtschaft, Handel, Währungspolitik, Beschäftigung, Sozialpolitik (mit Ausnahme einiger weniger bedeutenden Bereiche), Außen- und Verteidigungspolitik hat das EU-Parlament jedoch überhaupt kein Entscheidungsrecht.
Die Kommission ist das Machtzentrum der EU. Sie hat das alleinige Recht, Gesetze und Verordnungen zu formulieren. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr.
Europäische Gerichtshof, die Zentralbank und der Rechnungshof werden hier nicht betrachtet.
Diese Struktur der EU-Organe wurde im Grundsatz bereits im Vertrag von Maastricht festgelegt. Ihr Demokratiedefizit gewinnt aber um so mehr an Bedeutung, je mehr Hoheitsrechte auf die Union übertragen werden. Wie stark die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik dadurch zerstört wird, zeigt ein Zitat des Alt-Bundespräsidenten Roman Herzog, nach dem Deutschland bereits heute keine Parlamentarische Demokratie mehr ist. Im Einzelnen:
Die Union erkennt die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union an. Die Beachtung der Charta der Vereinten Nationen wird jedoch nicht garantiert, sondern nur die Wahrung ihrer Grundsätze. Aber selbst diese Grundsätze werden durch den Vertrag von Lissabon verletzt, wie unten unter Ziffer 3a) gezeigt wird. Die Organe und Einrichtungen der Union sind also nur an die Menschenrechte gebunden, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK festgeschrieben sind. Das gilt insbesondere für die militärischen Aktionen, weil diese künftig nicht mehr unter deutschem, sondern unter europäischem Oberbefehl stehen sollen. Daher gilt hier kein deutsches Recht mehr.
Das Recht auf Leben wird in der EMRK eingeschränkt. In deren Art. 2 heißt es: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist um . . . einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“
Das bedeutet, dass z.B. das gewaltsame Vorgehen der chinesischen Regierung am Platz des Himmlischen Friedens einschließlich der anschließenden Hinrichtungen und jetzt in Tibet dem EU-Recht nach dem Lissabon-Vertrag entspricht. Gerade uns Deutschen sollte noch in Erinnerung sein, dass 1989 Pläne bestanden, die friedlichen Montagsdemonstrationen unter Anwendung militärischer Gewalt brutal zu beenden. Auch das würde durch den Vertrag von Lissabon legalisiert. Denn ohne Zweifel hätte es sich aus der Sicht der DDR-Regierung um eine Aktion gehandelt, die unbedingt erforderlich gewesen wäre, um den Aufruhr rechtmäßig niederzuschlagen.
Wenn die Bundeswehr unter dem Oberkommando der EU im Irak oder in Afghanistan eingesetzt wird, muss jeder Massenprotest einzelner religiöser Gruppen oder Terroraktionen der Taliban als Aufruhr gewertet werden. Hier dürfen nach der EMRK Tötungen von (eventuell gewalttätigen) Demonstranten und Hinrichtungen befohlen werden. Diese müssen dann auch von Bundeswehrsoldaten ausgeführt werden.
Besonders schwerwiegend ist die Tatsache, dass „Aufruhr“ und „Aufstand“ nirgends genauer definiert werden. Die Formulierung dieses Absatzes legt nicht einmal fest, dass es sich um einen Aufruhr mit Gewaltanwendung handeln muss. Auch der Begriff „Tötung“ ist nicht präzise genug gefasst.
Man beachte, dass die Bestimmungen über die „rechtmäßige“ Niederschlagung eines Aufruhrs oder Aufstands in dieser Form unmittelbar in der EMRK festgeschrieben sind, dass also nicht eigens Gesetze dafür erlassen werden müssen.
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob die Abschaffung der Todesstrafe durch die EU-Charta garantiert wäre. Denn in Art. 2 dieser Charta steht: „Jede Person hat das Recht auf Leben. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“ Die Bedeutung und Tragweite dieses Artikels ist aber durch die EMRK bestimmt. Letztere legte früher fest: „ ... Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.“ Später wurde jedoch die Todesstrafe mit dem 6. Protokoll zur EMRK weitgehend abgeschafft: Allerdings ist sie in Kriegszeiten erlaubt: Art. 2 dieses Protokolls lautet: „Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.“
Noch später wurde im 13. Protokoll die Todesstrafe vollständig abgeschafft. Dieses Protokoll wurde zwar von der Bundesrepublik ratifiziert, jedoch nicht von genügend anderen Staaten. Somit ist es für die EU nicht bindend.
Konkret bedeutet das, dass die EU die Möglichkeit hat Gesetze zu erlassen, die im Krieg oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr die Todesstrafe wieder einführen. Das ist zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt politisch nicht durchsetzbar. Aber allein die Tatsache, dass in einer offiziellen Erklärung zur EU-Verfassung („Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte“, die „unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert“ wurde) ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, die Todesstrafe wieder einzuführen, muss aufhorchen lassen. Wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, werden unsere Bundeswehrsoldaten künftig unter einem EU-Oberkommando in den aktuellen Krisengebieten eingesetzt werden und unterliegen dabei EU-Recht. Sobald diese Einsätze als Bewältigung einer Kriegsgefahr bezeichnet und die entsprechenden europäischen Gesetze erlassen werden, können Bundeswehrsoldaten hingerichtet werden und können gezwungen werden, Hinrichtungen auszuführen.
Im folgenden wird gezeigt, dass das Konzept der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die im Vertrag von Lissabon festgeschrieben werden soll, Angriffskriege vorsieht und damit dem deutschen Grundgesetz, der UN-Charta und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag widerspricht.
Das deutsche Grundgesetz (unsere „Verfassung“) stellt schon die Vorbereitung eines Angriffskriegs unter Strafe: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Ähnliche Bestimmungen findet man im sog. „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“, in der Charta der Vereinten Nationen und in den Nürnberger Prinzipien von 1950.
vereinbart, dass die Mitgliedstaaten für die EU zivile und militärische Mittel bereitstellen, die „außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“ eingesetzt werden können.
Dieser Katalog der Kriegsgründe (in Art. 28a Abs. 1 des EU-Vertrags) wird anschließend (in Art. 28b Abs. 1) noch ergänzt: Die „vorgesehenen Maßnahmen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen, und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten." Mit all diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
Bei diesen Formulierungen fällt auf, dass die Verteidigung im Fall eines Angriffs auf das Gebiet eines Mitgliedsstaats nicht erwähnt wird. Das geschieht erst später beinahe beiläufig in einem einzigen Absatz (Art. 28a Abs. 7 des EU-Vertrags). Die „militärischen Fähigkeiten“ der EU sind also nicht primär auf Verteidigung, sondern auf Einsätze in Drittländern ausgerichtet. Die meisten dieser Einsätze widersprechen dem Grundgesetz, einige sogar dem Verbot eines Angriffskriegs. Im Einzelnen:
Konfliktverhütung: Eine Konfliktverhütung ist nur möglich, so lange der Konflikt noch nicht ausgebrochen ist. Falls der betroffene Staat dem militärischen Eingreifen der Union auf seinem Territorium nicht zustimmt, bedeutet das, dass er bei der Konfliktverhütung angegriffen wird, obwohl sich die Union nicht im Krieg mit ihm befindet. Eine derartige Konfliktverhütung ist als Angriffskrieg zu bezeichnen und widerspricht damit der Charta der Vereinten Nationen und dem Grundgesetz. Die Anwendung militärischer Maßnahmen zur Konfliktverhütung kann auch die Blockade von Häfen oder Straßen einschließen, um den Nachschub von Waffen zu unterbinden. Doch auch das ist nach der UN-Resolution 3314 verboten.
Die „Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der vereinten Nationen“, die im Vertrag von Lissabon als Kriegsgrund genannt wird, ist sehr vage definiert. Die Entscheidung, ob ein Militäreinsatz „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der vereinten Nationen“ ist, bleibt in den meisten Fällen eine Frage der Interpretation, die, wie die letzten Kriege gezeigt haben, von den verschiedenen Ländern und von der UNO durchaus unterschiedlich ausfällt. Ein typischer Fall für eine solche unterschiedliche Beurteilung war der letzte Irakkrieg. Man beachte, dass die bloße „Übereinstimmung mit den Grundsätzen“ von Art. 42 dieser Charta eine Art Generalermächtigung ist. Denn dort steht, dass militärische Maßnahmen durchgeführt werden können, wenn sich nicht-militärische Sanktionen als „unzulänglich“ „zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ erweisen. Mit „Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen“ lassen sich die meisten Präventions- und Angriffskriege begründen. Dabei beachte man, dass die Anwendung dieses Artikels 42 ausdrücklich eine Entscheidung des UN-Sicherheitsrats voraussetzt. Diese zwingende Voraussetzung wird im Lissabon-Vertrag aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Entscheidung des Europäischen Rats gemäß Art. 28a Abs. 4 EUV.
Wenn „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ mit militärischen Mitteln durchgesetzt werden, so kann das Wort „gemeinsam“ nicht bedeuten, dass die Union und der Staat, gegen den sich die Militäraktion richtet, gemeinsame Maßnahmen ergreifen, ja nicht einmal, dass dieser Staat der Abrüstung zustimmt. Denn sonst würde man von der Unterstützung eines Staates bei der Entwaffnung (z.B. von Rebellengruppen) sprechen. „Gemeinsam“ kann sich hier nur auf eine zwangsweise herbeigeführte Gemeinsamkeit oder auf die Gemeinsamkeit der Mitgliedstaaten der Union beziehen. Mit militärischen Mitteln durchgesetzte „gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ sind also ebenfalls Akte eines Angriffs. Joschka Fischer prägte hierfür im Zusammenhang mit dem Irakkrieg den Ausdruck „Abrüstungskrieg“.
Die „Bekämpfung des Terrorismus“ auf dem Gebiet von Drittstaaten kann, muss aber nicht ein Angriffskrieg sein. Ein Beispiel eines eindeutigen Angriffskriegs, der mit dieser Begründung geführt wurde, war der Ausbruch des Ersten Weltkriegs.
In diesem Zusammenhang ist Artkel 28a Absatz 5 des EU-Vertrags erwähnenswert. Dort heißt es: „Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen...“ Hier wird offen ausgesprochen, dass militärische „Missionen“ auch durchgeführt werden sollen, um die Werte und Interessen der Union zu wahren. Das heißt, die Bundeswehr kann eingesetzt werden, um z.B. Öllieferungen zu erzwingen. Dass dieses Beispiel nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt das unten zitierte European Defence Paper.
Im Vertrag von Lissabon wird auch die militärische Entscheidungsstruktur festgelegt: „Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen.“
Dadurch könnte der Eindruck entstehen, der deutsche Außen- bzw. Verteidigungsminister könne im Rat seine Zustimmung zu „Missionen“ verweigern, die mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar sind. Dann kämen wegen der Einstimmigkeit solche Missionen nicht zustande. Bei einer Stimmenthaltung des deutschen Verteidigungsministers wäre die Bundeswehr an einer solchen Mission nicht beteiligt.
Tatsächlich sind aber die Minister bei der Abstimmung über Militäreinsätze an die Vorgaben der Lissabon-Verträge gebunden. Dort wird in Art. 1 Nummer 27 festgelegt, dass die konkrete Ausgestaltung der Sicherheitspolitik nicht mehr in die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten fällt, sobald die Grundsätze (einstimmig) beschlossen wurden. Sie werden als „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ zitiert: „1. Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. . . . 2. Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht. 3. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich . . ."
Und in Artikel 1 Nummer 49a Lissabon-Vertrags heißt es: „Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden." Das bedeutet, dass die Union das Recht hat, auf die Bundeswehr zurückzugreifen, wenn sie Operationen im Rahmen der „Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ durchführt.
Hier ist explizit formuliert, dass die Union bei einer Militärmission, die im Rahmen der vorher festgelegten „Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ erfolgt, auf die militärischen Mittel der Mitgliedstaaten zurückgreifen kann, die ihr zuvor im Rahmen dieser Politik zur Verfügung gestellt wurden. Auch auf den Verlauf der militärischen „Missionen“ hat die deutsche Regierung kaum einen Einfluss. Das wird unten in Abschnitt 3c a) genauer ausgeführt.
Die wesentlichen Teile dieser Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wurden unter dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt. Europäische Sicherheitsstrategie“ bereits 2003 veröffentlicht. Wie soeben gezeigt wurde, ist dieses Papier für die Mitgliedsstaaten der Union bindend. Dort heißt es auf S. 7: „Unser herkömmliches Konzept der Selbstverteidigung, das bis zum Ende des Kalten Krieges galt, ging von der Gefahr einer Invasion aus. Bei den neuen Bedrohungen wird die erste Verteidigungslinie oftmals im Ausland liegen. Die neuen Bedrohungen sind dynamischer Art.“ Diese Formulierung schließt Angriffs- und Präventivkriege mit ein, weil offensichtlich eine „Verteidigung“ der Union auf fremden Territorium beschrieben wird, bevor der Gegner eine einzige kriegerische Handlung durchgeführt hat. So steht z.B. ebenfalls auf S. 7 „In gescheiterten Staaten können militärische Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung und humanitäre Mittel zur Bewältigung der Notsituation erforderlich sein.“ Wer entscheidet, wann ein Staat im Sinn der EU und ihrer neoliberalen Wirtschaftspolitik gescheitert ist? Auch zur Bekämpfung des Terrorismus und für die Zeit nach Beilegung eines Konflikts sind als Präventivmaßnahmen Militäreinsätze außerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten vorgesehen. Bei all diesen Missionen handelt es sich um Angriffskriege. Im Jahr 2001 beauftragten die Regierungen der EU-Staaten das Pariser Institut für Strategische Studien, verschiedene Einsatz-Szenarien für die EU-Streitkräfte zu erarbeiten, wobei der damals im Entstehen befindliche EU-Verfassungsvertrag (EVV) zugrundegelegt wurde, der nur wenig verändert in den Lissabon-Vertrag eingearbeitet worden ist. Das Ergebnis, nämlich das European Defence Paper, zeigt die Ziele und Methoden der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik genauer auf. Auch hier wird offen vom „präventiven Engagement“ gesprochen, das sogar die Möglichkeit erwähnt, britische und französische Nuklearstreitkräfte „explizit oder implizit“ mit einzubeziehen. (European Defence Paper S. 68)
Es geht jedoch nicht nur um die Abwehr von Terrorismus oder militärischer Bedrohung. Auf S. 83 dieses Papiers wird offen ein Szenario diskutiert, bei dem in einem Öl-Staat eine anti-westliche Regierung die Macht übernimmt und dadurch die Öllieferungen für Europa gefährdet werden. Hier ist das strategische Ziel der Union, das „besetzte Gebiet zu befreien und die Kontrolle über einige der Ölinstallationen, Pipelines und Häfen des Landes x zu erhalten.“
Die „ökonomische Überlebensfähigkeit“ muss durch „Stabilitätsexport zum Schutz der Handelsrouten und dem Fluss von Rohstoffen“ gesichert werden (S. 13). Die soziale und politische Sicherheit wird durch Bekämpfung organisierter Kriminalität und „Stabilitätsexport zur Verhinderung massiver Flüchtlingsströme“ erreicht (ebenfalls S. 13).
Hier wird offen ausgesprochen, dass die europäische Militärpolitik Angriffskriege zur Sicherung der Rohstoffe und der Handelsrouten vorsieht.
Auch wenn es sich bei dem European Defence Paper nicht um ein bindendes Dokument handelt, kann es doch im Zusammenhang mit der „Europäischen Sicherheitsstrategie“ von 2003 als Ergänzung zur „Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ angesehen werden, die für die Mitgliedsstaaten bindend ist. Seine Aussagen werden, wie bereits erwähnt, u.a. durch den Vertrag von Lissabon gedeckt. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung dieser Politik durch den Europäischen Gerichtshof ausgeschlossen und die Diskussion darüber im EU-Parlament stark eingeschränkt sind. Ein Entscheidungsrecht hat hier weder das EU-Parlament, noch ein nationales Parlament.
Auch das Aufrüstungsgebot zeigt, dass es sich bei den Änderungen des EUV durch die Lissabon-Verträge nicht um eine reine Verteidigungspolitik handelt. Im Art. 28a Abs. 3 des EU-Vertrags heißt es jetzt ausdrücklich, die militärischen Fähigkeiten müssen ständig verbessert werden – nicht nur die Fähigkeit zur Verteidigung, die nur einen Teil der militärischen Fähigkeiten umfassen würden. Dazu wird eine Europäische Agentur für Rüstung mit weitreichenden Kompetenzen auch für die deutsche Rüstungsindustrie gebildet. Die EU-Verteidigungsminister haben im März 2004 den sog. „Head-Line Goal 2010” beschlossen, der einen konkreten Zeitplan für die Erreichung der weltweiten Einsatzfähigkeit des europäischen Militärapparats aufstellt. Diese soll bis 2010 verwirklicht werden. Dazu sind „Battle-Groups“ von jeweils etwa 1 500 Elitesoldaten als schnelle Eingreiftruppen und eine etwa 60 000 Mann starke Truppe für längere Einsätze geplant. Ob die vorgesehenen Termine wegen der noch nicht erfolgten Ratifizierung der EU-Verträge eingehalten werden können, scheint nicht sicher zu sein. Bereits 2004 wurde auf einer Konferenz der europäischen Verteidigungsminister im niederländischen Noordwijk beschlossen, dass Deutschland einen großen Teil dieser Eingreiftruppe stellen wird. Das bedeutet, dass die Bundesrepublik einen wesentlichen Anteil an dieser aggressiven Militärpolitik hat, die im scharfen Gegensatz zum deutschen Grundgesetz, der Charta der Vereinten Nationen und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag steht. Man beachte, dass Unionsrecht Vorrang vor den nationalen Verfassungen hat. Da gezeigt wurde, dass der Vertrag von Lissabon zur Führung eines Angriffskriegs verpflichten kann, widerspricht er nicht nur dem deutschen Grundgesetz und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag, sondern auch den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die in Abschnitt a) zitiert wurden, also insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und den Nürnberger Prinzipien von 1950.
Problematisch ist, dass die Bundeswehr im Rahmen der gemeinsamen Streitkräfte nicht mehr einem deutschen Kommando untersteht. In Art. 25 Abs.2 des EU-Vertrags heißt es nämlich: „Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels 28b wahr.“ Diese gemeinsamen Streitkräfte können auch im Inland zur Krisenbewältigung und zur Abwehr von terroristischen Bedrohungen herangezogen werden. Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Union ist dazu nicht einmal ein Hilfegesuch des Landes nötig, wenn dessen demokratische Institutionen und Zivilbevölkerung im Fall einer bloßen terroristischen Bedrohung vor etwaigen Anschlägen geschützt werden sollen. Zwar muss eine solche Mission im Prinzip im Ministerrat einstimmig beschlossen werden. Aber die Entscheidungsfreiheit der Minister im Rat ist eingeschränkt; siehe oben unter Nummer 3a d). Zur „Krisenbewältigung“ gehört es auf jeden Fall auch „einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“. In der Europäischen Menschenrechtskonvention wird eine Tötung in diesem Zusammenhang nicht als Verletzung des Rechts auf Leben betrachtet. Das bedeutet, dass die Bundeswehr gezwungen werden kann, Demonstrationen mit gezielten Todesschüssen aufzulösen, wenn sie als „Aufruhr“ bezeichnet werden; siehe oben Ziffer 2a b). Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob derartige Einsätze im In- oder im Ausland durchgeführt werden. Diese Art von „Krisenbewältigung“ steht im eklatanten Widerspruch zum deutschen Grundgesetz, sowie zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Durch den Lissabon-Vertrag sollen neue Souveränitätsrechte auf die EU übertragen werden. Dies wurde bereits oben unter Ziffer 1a) ausgeführt. Deshalb können sich die folgenden Ausführungen auf den Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik beschränken. Gegenüber dem bisher gültigen EU- und EG-Vertrag beansprucht der Lissabon-Vertrag für die Außen- und Sicherheitspolitik die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die explizite Formulierung ausschließlicher Kompetenzen der Union gab es in den bisherigen Verträgen nicht. Sie ist ein Novum des Lissabon-Vertrags.
Im folgenden werden einige dieser Politikfelder genauer untersucht:
Bisher erarbeitete die Union eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Die Mitgliedstaaten unterstützten die Union dabei und arbeiteten auf diesem Gebiet zusammen. In Art. 11 Abs 1 EUV heißt es dagegen: „1. Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union. . . “ Es soll sogar ein „Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik“ und eigenständiger „Europäischer Auswärtiger Dienst“ eingerichtet werden. Das heißt, für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich „auf alle Bereiche der Außenpolitik“ und der Sicherheit erstreckt, wird ein eigener Außen- und Verteidigungs- „Minister“ mit dem zugehörigen „Ministerium“ und auswärtigen diplomatischen Vertretungen bestellt.
Rein formal werden durch den Lissabon-Vertrag die derzeitig bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für ihre Außenpolitik nicht berührt. Das wird in zwei Erklärungen vom 5. 10. 2007 zu den Lissabonverträgen ausdrücklich festgehalten. So steht in Erklärung 30: „Die Konferenz unterstreicht, dass die Bestimmungen des Vertrags . . . weder die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außenpolitik . . . berühren.“ Nach den zitierten Textstellen des Vertrags kann das nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die erwähnten Hoheitsrechte de facto bereits vor Vertragsabschluss an die Union übertragen worden sind, ohne dass dies durch einen Vertrag geregelt war. Dieser „vorauseilende Gehorsam“ erstreckt sich auf weitere Bereiche. So wurde die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik bereits am 12. Dezember 2003 festgelegt (siehe oben), obwohl der Vorrang dieser Beschlüsse vor den nationalen Verteidigungspolitiken erst im Lissabon-Vertrag beschlossen werden soll. Trotz dieser Tatsachen fällt auf, das sich die oben genannten Erklärungen nur auf die Außenpolitik beziehen. Zur gemeinsamen Sicherheitspolitik wird hier zweimal fast wortgleich festgehalten, „dass die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.“ Hier wird z.B. auf die NATO-Mitgliedschaft einiger Staaten verwiesen, die durch die Übertragung von Hoheitsrechten an die Union nicht beeinträchtigt wird, weil die Union ohnehin eng mit der NATO kooperiert.
Weder das EU-Parlament, noch ein nationales Parlament haben eine unmittelbare Kontrolle über die militärischen Aktionen. Die entsprechenden Beschlüsse und „Missionen“ können durch kein Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Damit wird in diesem Bereich das Deutsche Grundgesetz (genauer: Artikel 20 Abs. 3) außer Kraft gesetzt. Das Europäische Parlament hat nur ein Beratungsrecht, aber kein Mitspracherecht. Da durch den Lissabon-Vertrag die Außen- und Sicherheitspolitik vollständig von den Mitgliedstaaten auf die Union übertragen wird, diese dort aber keiner Kontrolle durch ein Parlament oder eine andere gewählte Institution unterliegt, bedeutet das einen ganz wesentlichen Abbau demokratischer Rechte und widerspricht dem deutschen Grundgesetz. Weil die Außen- und Vereidigungspolitik ein wesentlicher Teil der Politik mit unmittelbaren Konsequenzen für das tägliche Leben ist (man denke nur an die internationalen Abkommen über Dienstleistungen und Kapitalverkehr, die von der EU abgeschlossen wurden, und die zu einem radikalen Abbau von Arbeitsplätzen führen), werden sogar die „unveränderbaren“ Absätze 2 und 3 von Artikel 20 des Grundgesetzes verletzt. Diese Teile der deutschen Verfassung waren dem Gesetzgeber so zentral wichtig, dass er in Artikel 20 Absatz 4 formuliert hat: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“Auf die demokratische Legitimation des Rats wurde kurz im Abschnitt über die demokratische Struktur der Union eingegangen. Hier ist insbesondere die Tatsache zu erwähnen, dass seine Verhandlungen und Beschlüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, wenn er über außenpolitische und sicherheitspolitische Fragen verhandelt. Aber nicht einmal der Rat hat die Möglichkeit, die Kriegsführung im Detail zu steuern. Das ist die Aufgabe des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees „unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters“. Der Rat trägt zwar die politische Verantwortung mit, ist aber im Detail nicht mit der Kriegsführung befasst. Dies kann zu Konflikten führen: Eine Militäraktion, die als reine Verteidigung begann und in Übereinstimmung mit Art. 115a GG vom deutschen Verteidigungsminister nach einem Beschluss des Bundestags im Rat befürwortet wurde, kann sich zu einem Angriffskrieg ausweiten, ohne dass dies der Minister oder der deutsche Bundestag verhindern kann. Das steht dann im Widerspruch zu den Artikeln 26 Abs. 1 und 87a Abs. 2 GG. Die Verantwortung einer Einzelperson, die 115b GG vorsieht, wird durch anonyme Mehrheitsentscheidungen ersetzt. Insbesondere wird dem deutschen Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte entzogen, die ihm nach 115b GG zustehen.
Diese Problematik ist bekannt. In Ziffer 58 der „Verteidigungspolitischen Richtlinien für die Bundeswehr“ von 2003 heißt es wörtlich: „Die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Einsatzarten sind fließend. Eine rasche Eskalation von Konflikten, wodurch ein friedenserhaltender Einsatz in eine Operation mit höherer Intensität übergeht, ist nie auszuschließen.“ Bisher hatte jedoch die deutsche Militärführung und insbesondere der deutsche Bundeskanzler die Möglichkeit, auf eine solche „höhere Intensität“ in dem durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Rahmen zu reagieren. Diese Möglichkeit entfällt durch den Lissabon-Vertrag.
Eine weitere Entmachtung des Bundestags erfolgt durch das Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (entspricht dem 23. Protokoll zum Europäischen Verfassungsvertrag), das Teil des Vertrags werden soll: Da die Beschlussfassung durch die nationalen Parlamente für die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zu langsam sind, empfiehlt dessen Art. 2c, „die nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen.“ Im Klartext: Der Bundestag soll auch hier im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nicht mehr über die Militäreinsätze entscheiden.
Der Vertrag von Lissabon legt in Art. 1 Nummer 49c fest, dass eine Europäische Verteidigungsagentur gebildet wird, die den Bedarf für die schrittweise Verbesserung der militärischen Fähigkeiten ermittelt, sowie deren Planung und Durchführung koordiniert und kontrolliert. Dadurch wird die Souveränität der Bundesrepublik im militärischen Bereich stark eingeschränkt. Insbesondere werden das Recht zur Abrüstung und das Recht einer eigenen Rüstungspolitik (die z.B. nur auf Verteidigung ausgerichtet wäre) aufgehoben. Diese Verteidigungsagentur hat sehr weitreichende Kompetenzen und unterliegt praktisch keiner demokratischen Kontrolle. Sie soll
(a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitwirken
(b) den Bedarf und die Beschaffung im Bereich der Rüstung harmonisieren
(c) die Beschaffungs- und Kooperationsprogramme koordinieren
(d) die militärische Forschung planen und koordinieren
(e) zur Stärkung der industriellen und technologischen Infrastruktur für die Rüstung der Mitgliedstaaten beitragen und Maßnahmen für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermitteln und diese gegebenenfalls durchführen.
Besonders bedenklich ist die Tatsache, dass nicht nur die ständige Aufrüstung festgeschrieben werden soll, sondern dass darüber hinaus die industriellen und technologischen Voraussetzungen für eine besonders effektive Militarisierung geschaffen werden müssen. Die Europäische Rüstungsagentur hat dabei die Möglichkeit, unmittelbar in die Regierungsgeschäfte der Mitgliedstaaten einzugreifen. Sie legt den Bedarf und ihre eigenen Ziele selbst fest und setzt diese ohne Kontrolle von außen durch. Sie ist in keiner Weise demokratisch legitimiert. Dadurch werden nicht nur wesentliche Hoheitsrechte an die EU übertragen. Es werden auch die demokratischen Rechte in diesem wichtigen Bereich vollständig abgeschafft.
Diese Beispiele könnten durch weitere ergänzt werden. Auf jeden Fall steht fest, dass durch den Lissabon-Vertrag gegenüber dem bisher gültigen EU-Vertrag und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weitere Kompetenzen auf die Europäische Union übertragen werden, die die Souveränität der Bundesrepublik wesentlich einschränken und die Union praktisch zu einem Bundesstaat machen, auch wenn gewisse Namen (Außen- und Verteidigungsminister) und Symbole (Flagge, Hymne) vermieden werden. Dabei werden die demokratischen Rechte der Bürger erheblich eingeschränkt. Diese Entwicklung hat das Verfassungsgericht im sog. Maastricht-Urteil ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Dort wird die Mitwirkung der Bundesrepublik an der Verwirklichung einer Europäischen Union gefordert, die „demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist“. Keines dieser Attribute trifft für die jetzige Europäische Union zu. Das Subsidiaritätsprinzip ist verletzt, weil viele der Tätigkeitsbereiche der EU, z.B. Landwirtschaft und Energie nicht in diesem Maß zentral geregelt werden müssen. Auch eine zentrale Rüstungsagentur mit derart weitreichenden Vollmachten ist nicht nötig. Sie ist nicht einmal innerhalb der NATO verwirklicht, wo trotzdem eine ausreichende Koordination der Rüstung erfolgt. Die sozialen Grundsätze werden der Wettbewerbsfähigkeit der EU untergeordnet. Die Rechtsstaatlichkeit würde erfordern, dass alle Verstöße gegen geltendes Recht verfolgt werden können. Das ist, wie bereits erwähnt, im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nicht möglich. Ein wesentlicher demokratischer Grundsatz ist die Gewaltenteilung. Fehlt sie, so ist das nach Montesquieu ein Kennzeichen für Despotismus. Das EU-Parlament hat nicht die für das Parlament einer Demokratie nötigen Rechte. Insbesondere hat es keine Gesetzesinitiative, es hat nur eingeschränkte Rechte beim Beschluss von Gesetzen und nur wenig Rechte bei der Aufstellung des Haushalts. Die Kommission wird nicht demokratisch gewählt, hat aber legislative Kompetenzen, urteilt und verurteilt zusammen mit dem Europäischen Gerichten bei Vertragsverletzungen und ist die alleinige Exekutive.
Der Lissabon-Vertrag verwandelt die Europäische Union in einen Bundesstaat, der demokratische Rechte mit Füßen tritt.
Außerdem verpflichtet der Vertrag von Lissabon mit der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ zu einer aggressive Militärpolitik, die dem Friedensgebot der UNO-Charta, den Nürnberger Prinzipien von 1950 und dem deutschen Grundgesetz widerspricht. Das bedeutet: Der Vertrag von Lissabon ist einen Bruch internationalen Rechts, sowie eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Völkerrechts und des Grundgesetzes.